Archiv der Rechtsinfo von Frau Dr. Susanne  Mühlhölzl  Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 

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Indiskrete Vermieterfragen – müssen Sie die Wahrheit sagen?

 

Wer eine Wohnung sucht, der erlebt so manche Überraschung, zumindest dort, wo bezahlbarer Wohnraum nach wie vor Mangelware ist. Oftmals verlangen Vermieter von Mietinteressenten, dass sie vor Vertragsabschluss eine Selbstauskunft erteilen, also einen Fragebogen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllen. Aber nicht jede Frage des Vermieters ist auch zulässig. Zwar darf sich der Vermieter grundsätzlich seinen Mieter aussuchen. Deshalb ist er auch berechtigt eine Selbstauskunft zu verlangen, um Informationen über den ihm bis dahin unbekannten Mietinteressenten zu erhalten. Aber es gibt Fragen, bei denen ein künftiger Mieter nicht die Wahrheit sagen muss. Der Vermieter muss vielmehr die Privatsphäre des zukünftigen Mieters respektieren.

 

Darf mir der Vermieter einen Fragebogen vorlegen?

 

Grundsätzlich ist gegen die Verwendung eines Fragebogens im Vorfeld eines Mietvertrages nichts einzuwenden.

 

Darf der Vermieter den Mietvertrag ablehnen, wenn ich nicht alle Fragen beantworte?

 

Ja, da er sich seinen Mieter grundsätzlich frei aussuchen darf.

 

Kann der Vermieter sich vom Vertrag lösen, wenn er merkt, dass ich eine Frage falsch beantwortet habe?

 

Es kommt darauf an, ob es sich um eine zulässige oder eine unzulässige Frage handelt. Eine bewusst falsche Antwort auf eine zulässige Frage gibt dem Vermieter im Allgemeinen ein Anfechtungsrecht. Er wurde arglistig getäuscht und kann daher den Vertrag auflösen. Eine falsche Antwort auf eine unzulässige Frage ist dagegen nicht arglistig und berechtigt nicht zur Anfechtung des Vertrags.

 

Welche Fragen sind zulässig und müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden?

 

Zulässig sind Fragen, die eine vernünftige Beziehung zur vermietenden Wohnung haben, wie etwa Name des Mieters und seiner Ehefrau, bisherige Anschrift, Zahl und Alter der Kinder, aber auch Beruf, Arbeitgeber und durchschnittliches Nettoeinkommen der künftigen Bewohner.

 

Bei folgenden Fragen dürfen Sie getrost lügen:

 

Wie oft erhalten Sie Besuch?

(Kein Vermieter will, dass es in seiner Wohnung zugeht wie in einem Taubenschlag). Antworten Sie: Selten. Ich bin ein stiller, ruhiger Mieter.

 

Lieben Sie Tiere?

(Vorsicht! Fangfrage. Vielleicht ist Ihr Vermieter Tierfreund, vielleicht aber auch nicht) Ja, aber ich bin oft außer Haus, kann also weder Hund noch Katze halten.

 

Welche Musikrichtung bevorzugen Sie?

Klassik! (Kein Vermieter will eine Disco im Haus).

 

Haben Sie besondere soziale Probleme?

(Natürlich nicht) Also antworten Sie: Nein.

 

Sind Sie bereit, zusätzlich zur Kaution eine Bürgschaft beizubringen?

Ja. (Da eine derartige Doppelsicherung gegen das Gesetz (§ 551 BGB) verstößt, kann nichts passieren).

 

Stimmen Sie einer Besichtigung Ihrer jetzigen Wohnung zu?

Ja. (Sie können sicher sein, kein Vermieter wird kommen. Wenn doch, seien Sie krank oder in Urlaub).

 

Was für eine Wohnungseinrichtung haben Sie?

Couchgarnitur, zwei Sessel, Schrankwand (also ganz normal, keine Extravaganzen).

 

Wie stehen Sie zum Rauchen?

Ich rauche nicht! (Sie können sicher sein, nur Nichtraucher fragen so).

 

Was bedeuten Ihnen alkoholische Getränke und bei welcher Gelegenheit?

(gehen Sie davon aus, der Vermieter will keine Trinker im Haus und er will Sie auch nicht zu einem Umtrunk einladen). Antworten Sie: Wenig, höchstens ein Glas Wein bei einer Familienfeier.

 

Sind Sie Mitglied in einem Mieterverein?

Nein! (Natürlich haben Sie auch keine Ahnung von Ihren Mieterrechten).

 

Weitere unzulässige Fragen:

 

Der Vermieter darf Sie nicht nach Mitgliedschaften in Parteien oder Vereinigungen, nach Behinderungen, Vorstrafen, bestehender Schwangerschaft, beabsichtigtem Kinderwunsch, Konfession oder Eigentumsverhältnisse am Hausrat fragen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Vermieter ausdrücklich darauf hinweist, dass er bestimmte Personengruppen fördern möchte, also z. B. bestimmte Vereinsmitglieder, etc. Dann berechtigt eine falsche Antwort in der Regel zur Vertragsauflösung. 


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