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Archiv der Rechtsinfo von Frau Dr.
Susanne Mühlhölzl
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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Rechtsinfo
Indiskrete
Vermieterfragen – müssen Sie die Wahrheit sagen?
Wer eine Wohnung sucht, der erlebt so manche Überraschung,
zumindest dort, wo bezahlbarer Wohnraum nach wie vor Mangelware ist.
Oftmals verlangen Vermieter von Mietinteressenten, dass sie vor
Vertragsabschluss eine Selbstauskunft erteilen, also einen Fragebogen über
ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllen. Aber
nicht jede Frage des Vermieters ist auch zulässig. Zwar darf sich der
Vermieter grundsätzlich seinen Mieter aussuchen. Deshalb ist er auch
berechtigt eine Selbstauskunft zu verlangen, um Informationen über den
ihm bis dahin unbekannten Mietinteressenten zu erhalten. Aber es gibt
Fragen, bei denen ein künftiger Mieter nicht die Wahrheit sagen muss.
Der Vermieter muss vielmehr die Privatsphäre des zukünftigen Mieters
respektieren.
Darf mir der
Vermieter einen Fragebogen vorlegen?
Grundsätzlich ist gegen die Verwendung eines
Fragebogens im Vorfeld eines Mietvertrages nichts einzuwenden.
Darf der
Vermieter den Mietvertrag ablehnen, wenn ich nicht alle Fragen
beantworte?
Ja, da er sich seinen Mieter grundsätzlich frei
aussuchen darf.
Kann der Vermieter sich vom Vertrag lösen, wenn
er merkt, dass ich eine Frage falsch beantwortet habe?
Es kommt darauf an, ob es sich um eine zulässige
oder eine unzulässige Frage handelt. Eine bewusst falsche Antwort auf
eine zulässige Frage gibt dem Vermieter im Allgemeinen ein
Anfechtungsrecht. Er wurde arglistig getäuscht und kann daher den
Vertrag auflösen. Eine falsche Antwort auf eine unzulässige Frage ist
dagegen nicht arglistig und berechtigt nicht zur Anfechtung des
Vertrags.
Welche
Fragen sind zulässig und müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden?
Zulässig sind Fragen, die eine vernünftige
Beziehung zur vermietenden Wohnung haben, wie etwa Name des Mieters und
seiner Ehefrau, bisherige Anschrift, Zahl und Alter der Kinder, aber
auch Beruf, Arbeitgeber und durchschnittliches Nettoeinkommen der künftigen
Bewohner.
Bei folgenden Fragen dürfen Sie getrost lügen:
Wie oft
erhalten Sie Besuch?
(Kein Vermieter will, dass es in seiner Wohnung
zugeht wie in einem Taubenschlag). Antworten Sie: Selten. Ich bin ein
stiller, ruhiger Mieter.
Lieben Sie
Tiere?
(Vorsicht! Fangfrage. Vielleicht ist Ihr Vermieter
Tierfreund, vielleicht aber auch nicht) Ja, aber ich bin oft außer
Haus, kann also weder Hund noch Katze halten.
Welche
Musikrichtung bevorzugen Sie?
Klassik! (Kein Vermieter will eine Disco im Haus).
Haben Sie
besondere soziale Probleme?
(Natürlich nicht) Also antworten Sie: Nein.
Sind Sie
bereit, zusätzlich zur Kaution eine Bürgschaft beizubringen?
Ja. (Da eine derartige Doppelsicherung gegen das
Gesetz (§ 551 BGB) verstößt, kann nichts passieren).
Stimmen Sie
einer Besichtigung Ihrer jetzigen Wohnung zu?
Ja. (Sie können sicher sein, kein Vermieter wird
kommen. Wenn doch, seien Sie krank oder in Urlaub).
Was für
eine Wohnungseinrichtung haben Sie?
Couchgarnitur, zwei Sessel, Schrankwand (also ganz
normal, keine Extravaganzen).
Wie stehen
Sie zum Rauchen?
Ich rauche nicht! (Sie können sicher sein, nur
Nichtraucher fragen so).
Was bedeuten
Ihnen alkoholische Getränke und bei welcher Gelegenheit?
(gehen Sie davon aus, der Vermieter will keine
Trinker im Haus und er will Sie auch nicht zu einem Umtrunk einladen).
Antworten Sie: Wenig, höchstens ein Glas Wein bei einer Familienfeier.
Sind Sie
Mitglied in einem Mieterverein?
Nein! (Natürlich haben Sie auch keine Ahnung von
Ihren Mieterrechten).
Weitere unzulässige Fragen:
Der Vermieter darf Sie nicht nach Mitgliedschaften
in Parteien oder Vereinigungen, nach Behinderungen, Vorstrafen,
bestehender Schwangerschaft, beabsichtigtem Kinderwunsch, Konfession
oder Eigentumsverhältnisse am Hausrat fragen. Etwas anderes gilt
allerdings dann, wenn der Vermieter ausdrücklich darauf hinweist, dass
er bestimmte Personengruppen fördern möchte, also z. B. bestimmte
Vereinsmitglieder, etc. Dann berechtigt eine falsche Antwort in der
Regel zur Vertragsauflösung.
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