Archiv der Rechtsinfo von Frau Dr. Susanne  Mühlhölzl  Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 

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Massenkarambolage - wie ist die Schuldverteilung?

Häufigster Grund für Massenkarambolagen ist nicht plötzlich auftretender Nebel oder Regen, sondern vielfach zu geringe Sicherheitsabstände. Die Rechtslage bei einem Auffahrunfall mit zwei Wagen ist noch relativ klar. Der Beweis des ersten Anscheins spricht meist gegen den auffahrenden Hintermann. Grundsätzlich muss man sich im Straßenverkehr so verhalten, dass man jederzeit abbremsen kann. Deshalb gerät in Beweisschwierigkeiten, wer vom Vordermann angefahren wird, z. B. weil dieser an der gerade auf grün umschaltenden Ampel aus Versehen den Rückwärtsgang eingelegt hat. Im Regelfall wird vermutet, dass der Hintermann Schuld ist. Er muss in der Regel das Gegenteil beweisen.

Bei Massenkarambolagen, der Jurist spricht von Kettenauffahrunfällen, ist dieser erste Anschein erschüttert. In der Regel muss derjenige, der aufgefahren ist seinen Frontschaden selbst bezahlen und kann seinen Heckschaden von seinem Hintermann ersetzt verlangen.

Die Verschuldensvermutung ist beispielsweise entkräftet, wenn die Bremslichter des Vordermannes nachweisbar nicht aufgeleuchtet haben. Einen entsprechenden Beweis wird man in der Regel nur durch einen Zeugen oder ein Sachverständigengutachten führen können.

Sind drei Fahrzeuge an einem Auffahrunfall beteiligt, gilt im Allgemeinen Folgendes:

- Kommt das mittlere Fahrzeug noch vor dem ersten Auto zum stehen und wird es durch das letzte Fahrzeug auf den Vordermann geschoben, ist zunächst von einer Alleinhaftung des auffahrenden Dritten auszugehen. Der Fahrer des ersten Fahrzeugs könnte am entstanden Schaden anteilig mithaften, wenn er unnötig oder abrupt abgebremst hat.

- Ist das mittlere Fahrzeug bereits aufgefahren, wird die Alleinhaftung des mittleren Fahrzeuges für die Schäden am ersten Fahrzeugs vermutet. Durch den Auffahrunfall wird vermutet, dass sich der Bremsweg für den Dritten verkürzt hat, weshalb in der Regel eine Schadensteilung zwischen diesen beiden Fahrzeugen vorgenommen wird.

Diese Grundsätze werden auf einen Kettenauffahrunfall in der Regel entsprechend angewendet. Die Haftungsquoten sind stets Einzelfallabhängig. Ein Beispiel: auf der Autobahn fährt das A-Auto auf das B-Auto auf. Das B-Auto konnte vor dem auf der rechten Spur anhaltenden C-Auto noch anhalten. Das A-Auto wird aber auf die Überholspur geschleudert und kollidiert dort mit dem D-Auto.

Der konkrete Fall wurde entschieden:

A haftet insgesamt zu 4/13
B trifft keine Haftung
C haftet insgesamt zu 1/13
D haftet insgesamt zu 8/13

Wenn´s gekracht hat, sollten Sie zunächst die Unfallstelle absichern und Verletze versorgen, sodann so viele Beweise wie möglich sichern (Fotos, Zeugenanschriften, Kennzeichen notieren, Unfallskizze, usw.). Den Schaden möglichst bald an die Kfz-Versicherung melden ist der nächste Schritt. Ist die Versicherungsnummer des Unfallgegners unbekannt: beim Zentralruf der Autoversicherer. Tel.: 0180 - 25 0 26 erhalten sie Informationen, wenn Sie das Kennzeichen nennen können. In jedem Fall sollten Sie bei großen Schäden oder komplexen Unfallhergang  einen Rechtsanwalt  einschalten.


 

                                                                                                                                                                                      


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