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Archiv der Rechtsinfo von Frau Dr.
Susanne Mühlhölzl
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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Rechtsinfo
Massenkarambolage
- wie ist die Schuldverteilung?
Häufigster Grund für Massenkarambolagen ist nicht plötzlich
auftretender Nebel oder Regen, sondern vielfach zu geringe
Sicherheitsabstände. Die Rechtslage bei einem Auffahrunfall mit
zwei Wagen ist noch relativ klar. Der Beweis des ersten Anscheins
spricht meist gegen den auffahrenden Hintermann. Grundsätzlich
muss man sich im Straßenverkehr so verhalten, dass man jederzeit
abbremsen kann. Deshalb gerät in Beweisschwierigkeiten, wer vom
Vordermann angefahren wird, z. B. weil dieser an der gerade auf grün
umschaltenden Ampel aus Versehen den Rückwärtsgang eingelegt
hat. Im Regelfall wird vermutet, dass der Hintermann Schuld ist.
Er muss in der Regel das Gegenteil beweisen.
Bei Massenkarambolagen, der Jurist spricht von Kettenauffahrunfällen,
ist dieser erste Anschein erschüttert. In der Regel muss
derjenige, der aufgefahren ist seinen Frontschaden selbst bezahlen
und kann seinen Heckschaden von seinem Hintermann ersetzt
verlangen.
Die Verschuldensvermutung ist beispielsweise entkräftet, wenn die
Bremslichter des Vordermannes nachweisbar nicht aufgeleuchtet
haben. Einen entsprechenden Beweis wird man in der Regel nur durch
einen Zeugen oder ein Sachverständigengutachten führen können.
Sind drei Fahrzeuge an einem Auffahrunfall beteiligt, gilt im
Allgemeinen Folgendes:
- Kommt das mittlere Fahrzeug noch vor dem ersten Auto zum stehen
und wird es durch das letzte Fahrzeug auf den Vordermann
geschoben, ist zunächst von einer Alleinhaftung des auffahrenden
Dritten auszugehen. Der Fahrer des ersten Fahrzeugs könnte am
entstanden Schaden anteilig mithaften, wenn er unnötig oder
abrupt abgebremst hat.
- Ist das mittlere Fahrzeug bereits aufgefahren, wird die
Alleinhaftung des mittleren Fahrzeuges für die Schäden am ersten
Fahrzeugs vermutet. Durch den Auffahrunfall wird vermutet, dass
sich der Bremsweg für den Dritten verkürzt hat, weshalb in der
Regel eine Schadensteilung zwischen diesen beiden Fahrzeugen
vorgenommen wird.
Diese Grundsätze werden auf einen Kettenauffahrunfall in der
Regel entsprechend angewendet. Die Haftungsquoten sind stets
Einzelfallabhängig. Ein Beispiel: auf der Autobahn fährt das
A-Auto auf das B-Auto auf. Das B-Auto konnte vor dem auf der
rechten Spur anhaltenden C-Auto noch anhalten. Das A-Auto wird
aber auf die Überholspur geschleudert und kollidiert dort mit dem
D-Auto.
Der konkrete Fall wurde entschieden:
A haftet insgesamt zu 4/13
B trifft keine Haftung
C haftet insgesamt zu 1/13
D haftet insgesamt zu 8/13
Wenn´s gekracht hat, sollten Sie zunächst die Unfallstelle
absichern und Verletze versorgen, sodann so viele Beweise wie möglich
sichern (Fotos, Zeugenanschriften, Kennzeichen notieren,
Unfallskizze, usw.). Den Schaden möglichst bald an die
Kfz-Versicherung melden ist der nächste Schritt. Ist die
Versicherungsnummer des Unfallgegners unbekannt: beim Zentralruf
der Autoversicherer. Tel.: 0180 - 25 0 26 erhalten sie
Informationen, wenn Sie das Kennzeichen nennen können. In jedem
Fall sollten Sie bei großen Schäden oder komplexen Unfallhergang
einen Rechtsanwalt einschalten.
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