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Archiv der Rechtsinfo von Frau Dr.
Susanne Mühlhölzl
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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Rechtsinfo
Wann
muss mein Arzt haften?
Nicht selten kommt es zu Behandlungsfehlern beim Arzt oder im
Krankenhaus. Für Sie als betroffenen Patienten stellt sich dann
die Frage, wer haftet.
Spezielle Arzthaftungs-Gesetze gibt es nicht. Doch wie jeder
Dienstleister müssten auch die "Götter in Weiß" für
die von ihnen verursachten Schäden aufkommen.
Was können Sie verlangen?
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Zunächst einmal Schadenersatz. Dazu gehören alle
Kosten, die Ihnen infolge der Fehlbehandlung entstehen, z. B.
Einkommensverluste, Pflegekosten, Fahrtkosten (auch von Angehörigen)
oder Kosten für eine Haushaltshilfe.
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Zusätzlich haben sie Anspruch auf Schmerzensgeld.
Dieses soll Ausgleich und Genugtuung für das erlittene körperliche
und psychische Leid schaffen. Die Gerichte haben beispielsweise
bei Amputation einer gesunden Brust wegen Tumorverdachts 15.000,00
€ zugesprochen. Ca. 3000 Urteile zur Schmerzensgeldbemessung
findet man im Buch "SchmerzensgeldBeträge", Hacks /
Ring / Böhm, ADAC Verlag.
Was müssen Sie beweisen?
Sowohl für Schadensersatz wie für Schmerzensgeld gilt grundsätzlich:
Der Patient muss den Behandlungsfehler des Arztes nachweisen. Das
ist in der Praxis häufig schwierig, wenn nicht sogar unmöglich.
Die Rechtsprechung hat demzufolge zugunsten des Patienten
Beweiserleichterungen geschaffen. Bei groben Behandlungsfehlern,
defekten Geräten oder fehlender Dokumentation kann es sogar zu
einer Beweislastumkehr kommen: Der Arzt muss dann nachweisen, dass
kein Behandlungsfehler vorliegt.
Wie kommen Sie zu Ihrem
Recht?
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Zuerst: Lassen Sie sich von einem weiteren Arzt
untersuchen und die Fehlbehandlung bescheinigen.
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Machen Sie Meldung an Ihre Krankenkasse. Obwohl
viele Patienten dies nicht wissen, unterstützen die Krankenkassen
bei Verdacht auf Behandlungsfehlern. Das bedeutet konkret, dass
die Krankenkasse den Patienten über weitere Schritte und Möglichkeiten
aufklärt und ein unabhängiges Sachverständigen-Gutachten
finanziert.
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Versuchen Sie eine gütliche Einigung mit dem Arzt.
Sie können dazu die örtlich zuständige Gutachter- oder
Schlichtungsstelle der jeweiligen Bezirks-/Landesärztekammer
anrufen. Diese prüft dann unabhängig, ob und in welchem Ausmaß
ein Behandlungsfehler mit Schädigung vorliegt.
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Kommt keine Einigung zustande, sollten Sie einen im
Medizinrecht erfahrenen Anwalt aufsuchen und mit diesem die
Erfolgsaussichten einer Klage auf Schadensersatz und
Schmerzensgeld besprechen.
Hat sich der Arzt auch
strafbar gemacht?
Ein ärztlicher Behandlungsfehler stellt zusätzlich eine Körperverletzung
dar. Sie können kostenfrei und formlos bei Polizei oder
Staatsanwaltschaft Strafanzeige erstatten. Der Arzt kann dann zu
einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe verurteilt werden.
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