Archiv der Rechtsinfo von Frau Dr. Susanne  Mühlhölzl  Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 

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Wann muss mein Arzt haften?

Nicht selten kommt es zu Behandlungsfehlern beim Arzt oder im Krankenhaus. Für Sie als betroffenen Patienten stellt sich dann die Frage, wer haftet.

Spezielle Arzthaftungs-Gesetze gibt es nicht. Doch wie jeder Dienstleister müssten auch die "Götter in Weiß" für die von ihnen verursachten Schäden aufkommen.

Was können Sie verlangen?

·         Zunächst einmal Schadenersatz. Dazu gehören alle Kosten, die Ihnen infolge der Fehlbehandlung entstehen, z. B. Einkommensverluste, Pflegekosten, Fahrtkosten (auch von Angehörigen) oder Kosten für eine Haushaltshilfe.

·         Zusätzlich haben sie Anspruch auf Schmerzensgeld. Dieses soll Ausgleich und Genugtuung für das erlittene körperliche und psychische Leid schaffen. Die Gerichte haben beispielsweise bei Amputation einer gesunden Brust wegen Tumorverdachts 15.000,00 € zugesprochen. Ca. 3000 Urteile zur Schmerzensgeldbemessung findet man im Buch "SchmerzensgeldBeträge", Hacks / Ring / Böhm, ADAC Verlag.


Was müssen Sie beweisen?

Sowohl für Schadensersatz wie für Schmerzensgeld gilt grundsätzlich: Der Patient muss den Behandlungsfehler des Arztes nachweisen. Das ist in der Praxis häufig schwierig, wenn nicht sogar unmöglich. Die Rechtsprechung hat demzufolge zugunsten des Patienten Beweiserleichterungen geschaffen. Bei groben Behandlungsfehlern, defekten Geräten oder fehlender Dokumentation kann es sogar zu einer Beweislastumkehr kommen: Der Arzt muss dann nachweisen, dass kein Behandlungsfehler vorliegt.


Wie kommen Sie zu Ihrem Recht?

·         Zuerst: Lassen Sie sich von einem weiteren Arzt untersuchen und die Fehlbehandlung bescheinigen.

·         Machen Sie Meldung an Ihre Krankenkasse. Obwohl viele Patienten dies nicht wissen, unterstützen die Krankenkassen bei Verdacht auf Behandlungsfehlern. Das bedeutet konkret, dass die Krankenkasse den Patienten über weitere Schritte und Möglichkeiten aufklärt und ein unabhängiges Sachverständigen-Gutachten finanziert.

·         Versuchen Sie eine gütliche Einigung mit dem Arzt. Sie können dazu die örtlich zuständige Gutachter- oder Schlichtungsstelle der jeweiligen Bezirks-/Landesärztekammer anrufen. Diese prüft dann unabhängig, ob und in welchem Ausmaß ein Behandlungsfehler mit Schädigung vorliegt.

·         Kommt keine Einigung zustande, sollten Sie einen im Medizinrecht erfahrenen Anwalt aufsuchen und mit diesem die Erfolgsaussichten einer Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld besprechen.


Hat sich der Arzt auch strafbar gemacht?

Ein ärztlicher Behandlungsfehler stellt zusätzlich eine Körperverletzung dar. Sie können kostenfrei und formlos bei Polizei oder Staatsanwaltschaft Strafanzeige erstatten. Der Arzt kann dann zu einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe verurteilt werden.


 

                                                                                                                                                                                                                                                             


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