Im Archiv finden Sie folgende
Themen:
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aktuelle Rechtsinfo von Dr. Susanne Mühlhölzl,
Rechtsanwältin und Geschäftsführerin von
Bairl Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Ebersberg.
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Warme und
kalte Betriebskosten: Was muss der Mieter bezahlen?
Als
Mieter sollten Sie zunächst einen Blick in Ihren Mietvertrag
werfen. Denn Nebenkosten (die eigentlich Betriebskosten heißen) müssen
Sie grundsätzlich nur dann bezahlen, wenn das ausdrücklich im
Vertrag steht. Ansonsten müssen nur Strom und Gas, die Sie
verbrauchen, bezahlt werden.
Es
gibt mehrere Vertragsgestaltungen:
Bei
der Bruttowarmmiete werden der Nettomietanteil, die Betriebskosten
und eventuelle Heizkostenanteile in einem Betrag gezahlt. Die
umlagefähigen Betriebskosten sind in der Miete enthalten. Der
Vermieterer ermittelt die Betriebskosten nur intern, um die
Gesamtmiete kalkulieren zu können.
Bei
der Bruttokaltmiete wird aufgespalten. Der Mieter bezahlt in einem
Betrag die Nettomiete und die Betriebskosten und in einem
gesondert ausgewiesenen Betrag die anteiligen Heizkosten.
Am
weitesten verbreitet ist die Nettomiete, mit der das reine Entgelt
für die überlassene Wohnung gemeint ist. Hier sind die
anteiligen Betriebs- und Heizkosten separat zu bezahlen. Die
Betriebskosten werden meist über eine monatliche Pauschale
vorausbezahlt. Der Vermieter muss die Vorauszahlungen jährlich
abrechnen.
Achtung!
Hat Ihr Vermieter die Abrechnung nicht innerhalb 12 Monaten,
nachdem die Abrechnungsperiode abgelaufen ist, mitgeteilt, so kann
er keine Nachzahlungen mehr verlangen.
Nicht
alle anfallenden Kosten dürfen auf den Mieter umgelegt werden. Es
gibt eine Katalog von 17 erlaubten Posten. Denn laut § 556 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) kann nur vereinbart werden, dass der Mieter
Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 der Zweiten
Berechnungsverordnung trägt.
Danach zählen zu den umlagefähigen
Betriebskosten:
1.
Grundsteuer
2.
Kosten der Wasserversorgung
3.
Entwässerungskosten
4.
Heizkosten
5.
Warmwasserkosten
6.
Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgung
7.
Aufzugkosten
8.
Müllabfuhr und Straßenreinigung
9.
Kosten der Hausreinigung
10.
Gartenpflege
11.
Beleuchtungskosten
12.
Schornsteinreinigung
13.
Haftpflichtversicherung
14.
Hauswartkosten
15.
Kosten für Gemeinschaftsantenne oder Kabelanschluss
16.
Gemeinschaftswascheinrichtungen
17.
Sonstige Betriebskosten
Nr.
17 ist kein "Hintertürchen". Umlegbare kosten sind auch
hier nur Betriebskosten. Zum Beispiel dürfen Reparaturkosten,
Kosten für eine Fassadenreinigung, eine Dachbegrünung, Beiträge
des Vermieters zur Instandhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft
oder Verwaltungskosten nicht auf den Mieter umgelegt werden.
Abrechnungsmaßstab
ist, soweit in Ihrem Vertrag keine andere Regelung getroffen
worden ist, die Wohnfläche, Ihrer Wohnung. Als Mieter sind Sie
berechtigt Einsicht in die Abrechnungsbelege zu verlangen. Gegen
Kostenerstattung haben Sie sogar einen Anspruch darauf Kopien zu
erhalten. Sind Sie mit der Abrechnung nicht einverstanden, so
haben Sie, ab dem Zugang der Abrechnung, 12 Monate Zeit dies Ihrem
Vermieter mitzuteilen.
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